• Home
  • Vorsorge
  • Prävention
  • Rehabilitation
  • Projekte
  • Veranstaltungen
  • Kontakt

REHABILITATION

Die gesundheitliche Versorgung gliedert sich gegenwärtig in drei wesentliche Bereiche: Die Primärversorgung (ambulante Behandlung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte), die Akutversorgung (stationäre Versorgung im Krankenhaus) und die Rehabilitation.

Ob nach einem Schlaganfall oder nach einem Herzinfarkt, nach einer Tumorentfernung oder einer Hüftoperation - es gibt eine Reihe medizinischer Eingriffe, die eine systematische und umfassende Rehabilitation erfordern. Ihr Ziel ist es, die Patientin oder den Patienten bei der Wiedererlangung oder dem Erhalt körperlicher, beruflicher oder sozialer Fähigkeiten zu unterstützen. Rehabilitation hat aber auch zum Ziel, Beeinträchtigungen und Einschränkungen abzuwenden, die sich als bleibende Folge von chronischen Erkrankungen oder Unfällen einstellen.



Man unterscheidet drei Rehabilitationsleistungen

- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel, möglichen Behinderungen oder möglicher Pflegebedürftigkeit vorzubeugen, sie zu beseitigen oder Verschlimmerungen zu verhüten.
- Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die eine Eingliederung der Patientin oder des Patienten in das Arbeitsleben fördern.
- Leistungen zur sozialen Rehabilitation, welche die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft fördern. Sie zielen auf die Bewältigung der alltäglichen Anforderungen und der Wiedereingliederung in das soziale Umfeld der Patientinnen und Patienten.

Rehabilitationsleistungen sind in Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger, das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung. Neben der Behandlung durch den niedergelassenen Arzt und der Behandlung im Krankenhaus ist die Rehabilitation ein fester Bestandteil der Behandlungskette. Für viele Erkrankungen gewährleistet nur die enge Verzahnung dieser Kette eine optimale Versorgung.

Rehabilitation hat nicht nur zum Ziel, die körperliche, berufliche und soziale Leistungsfähigkeit der Patientinnen und Patienten zu erhalten oder zu fördern; sie fördert auch die individuellen Fähigkeiten und Möglichkeiten zur Krankheits- und Lebensbewältigung.
Die Patientinnen und Patienten lernen, sich so zu verhalten, dass weitere akute Krankheitszustände nach Möglichkeit nicht auftreten und chronische Störungen in ihren Auswirkungen so gut wie möglich begrenzt oder beherrscht werden können.

Das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht im Bereich der Rehabilitation entscheidende Verbesserungen vor. So enthält die Reform gezielte Maßnahmen zur Lösung von Schnittstellenproblemen zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege (zum Beispiel unnötige Wartezeiten oder Pausen in der Behandlungsabfolge). Ziel ist eine bessere Verzahnung der einzelnen Versorgungsbereiche. Dabei ist es ein besonderes Anliegen, dass ältere Menschen nicht zu früh in die Pflege "abgeschoben" werden, sondern mithilfe der geriatrischen Rehabilitation so lange wie möglich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Aber nicht nur die geriatrische Rehabilitation, sondern die gesamte medizinische Rehabilitation sind seit 1. April 2007 Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen.
Zudem sind mit dem GKV-WSG die stationären Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer Maßnahmen zur Qualitätssicherung von einer unabhängigen Einrichtung zertifizieren zu lassen. Eine Stärkung erfährt auch die Rolle der Versicherten: Sie können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die zugelassen und zertifiziert sind, eigenständig auswählen. Etwaige Mehrkosten müssen sie jedoch selbst zahlen.



Wahl der Reha-Einrichtung

Sie dürfen sich Ihre Reha-Einrichtung selbst aussuchen, wenn Sie sich auch für eine Klinik entscheiden, mit der die Krankenkasse keinen Versorgungsvertrag hat. Ist die von Ihnen gewählte Einrichtung allerdings teurer als die Vertragspartner der Krankenkasse, müssen Sie die Mehrkosten selbst tragen. Und: Diese Wahlfreiheit gilt nur dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung – nicht aber Unfall- oder Rentenversicherung – für die Reha-Maßnahme zuständig ist.



Zuzahlungsregelungen

Grundsätzlich haben alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen, also auch Rentner und mitversicherte Ehepartner, Jugendliche und Kinder, Anspruch auf medizinische Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Sie müssen aber beachten, dass ein anderer Leistungsträger (Rentenversicherung, Unfallversicherung) vorrangig zuständig sein kann. Dies gilt insbesondere für aktive Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder gefährdet ist. Bei der stationären Vorsorge und Rehabilitation müssen Sie pro Tag zehn Euro zuzahlen.
Bei Anschlussheilbehandlungen nach einer stationären Behandlung oder bei bestimmten, festgelegten Indikationen wie etwa Sucht oder psychischer Erkrankung sind diese Zuzahlungen auf 28 Tage begrenzt.
Bereits geleistete Krankenhauszuzahlungen werden Ihnen hier angerechnet. Bei ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für kurärztliche Behandlungen (einschließlich der verordneten Arzneimittel), kurortspezifische Heilmittel, spezifische Heilmittel und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung. Ihre Krankenkasse kann Ihnen zu den übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit den ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen entstehen, einen finanziellen Zuschuss gewähren.

Wenn Sie älter als 18 Jahre sind, müssen Sie jedoch Zuzahlungen leisten, beispielsweise für Heilmittel oder Arzneimittel. Außerdem müssen Sie bei einer ambulanten Rehabilitation für jeden Tag zehn Euro zuzahlen. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen.
Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen ist nicht möglich. Sobald Sie jedoch Ihre Belastungsgrenze erreicht haben – zwei Prozent ihrer Bruttoeinnahmen oder ein Prozent, wenn Sie schwerwiegend chronisch krank sind –, werden Sie für den Rest des Kalenderjahres von allen weiteren Zuzahlungen befreit.

 

NEWS PräVital - kultursensible Gesundheitsförderung
11.10.2010
Guter Schlaf ist wichtig für die Psyche

Schlafstörungen können ein Vorbote für psychische Erkrankungen sein. Besonders Depressionen treten oft zusammen mit schlechtem Schlaf auf, erläuterte die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN).

Chronischer Schlafmangel könne zudem ein Auslöser für Übergewicht, im Extremfall sogar für Diabetes sein. Erste Anlaufstelle bei Schlafstörungen ist der Hausarzt. Er kann die Störungen mit Medikamenten behandeln. Oft ist ein Wechsel des Lebensstils aber die bessere Alternative: Stress und Alkohol sind zum Beispiel häufige Ursachen für Schlafstörungen. Wichtig bei der Bekämpfung von Schlafstörungen ist vor allem ein regelmäßiger Schlafrhythmus, erklärten die DGPPN-Experten: Für das Wohlbefinden sei der oft wichtiger als die Zahl der geschlafenen Stunden.

Ernstnehmen sollte man Schlafstörungen, wenn sie über vier Wochen mindestens dreimal wöchentlich auftreten. Der subjektive Eindruck kann aber gewaltig täuschen: Wer vor dem Einschlafen länger wach liegt, empfindet diese Zeit oft als sehr lang. Schlafstörungen mitten in der Nacht, die viel größeren Schaden anrichten können, werden dagegen häufig kaum wahrgenommen. Entscheidend ist deshalb vor allem, ob und wie die Störungen die Leistung am Tag beeinflussen.

Licht und Lärm sind ebenfalls zwei wichtige Faktoren für guten oder weniger guten Schlaf. Lärm stört den Schlaf auch dann, wenn man sich scheinbar daran gewöhnt hat. Außerdem sollte man kurz vor dem Einschlafen nicht mehr am Computer arbeiten oder vor dem Fernseher sitzen. Durch das blaue Licht der Monitore wird im Körper die Ausschüttung des Hormons Melatonin blockiert, das für die Steuerung des Tag-Nacht-Rhythmus verantwortlich ist. Der Körper wird so künstlich wachgehalten.

Admin